Kurzschreibweise im Flugfunk
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In der Fliegerei muss es hin und wieder schnell gehen. Das bedeutet nicht, dass Crewmitglieder hektisch werden müssen. Doch hat man beispielsweise selten Zeit, Nachrichten im Flugfunk ordentlich und detailliert auf seinem Kniebrett aufzuschreiben. Um dennoch die wichtigsten Anweisungen der Flugverkehrskontrolle für ein leichteres Zurücklesen und späteres Überprüfen festhalten zu können, hat sich eine eigene Kurzschrift etabliert. Eine Art Luftfahrt-Stenografie.
Einige Zeichen
Um eine Vorstellung von einer sinnvollen Kurzschreibweise (die durchaus von Person zu Person variieren darf) zu bekommen, sind im Folgenden einige Symbole aufgeführt.
Einflug bzw. Verlassen
Ein einfacher waagerechter Pfeil steht je nach Kontext für Einflug oder für Verlassen. Für Sichtflieger ist er damit in so gut wie jeder Freigabe zu gebrauchen, da sich diese meist auf das Verlassen einer Kontrollzone nach dem Start oder eben den Einflug in eine ebensolche beziehen. Hinter dem Pfeil können weitere Informationen notiert werden. Beispielsweise die Ausflugstrecke oder die Meldepunkte, die abgeflogen werden müssen.
Steigen und Sinken
Wird die Pfeilspitze hingegen nach rechts oben oder rechts unten gezeichnet, steht das Symbol für Steigen bzw. Sinken.
Flughöhe
Die Flughöhe (Altitude) wird wie gewohnt als Zahl notiert. Ein Strich über der Zahl bedeutet: nicht höher als die notierte Zahl. Ist die Zahl unterstrichen, handelt es sich um eine Mindestflughöhe (nicht unter). Entsprechend kann man sowohl über als auch unter der Zahl einen Strich ziehen, um deutlich zu machen, dass genau die notierte Höhe eingehalten werden soll.
Sonder-VFR
Bei grenzwertigen Wetterverhältnissen kann es vorkommen, dass die Flugsicherung eine Freigabe nach Sonder-VFR erteilt. Dieser Nachrichtenbestandteil muss zwingend zurückgelesen werden. Mit einem S und einer hingekritzelten Kombination aus V und R kann auch dies schnell aufgeschrieben werden.
Ein einfaches Beispiel
Folgendermaßen könnte die Anweisung
„Fliegen Sie in die Kontrollzone nach Sonder-VFR über November 1 und November 2, nicht über Flughöhe 1500 Fuß“
notiert werden: