Wer benötigt ein BZF?

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Das Beschränkt gültige Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (BZF) benötigen alle Besatzungsmitglieder, die auf Flügen nach Sichtflugregeln (VFR) am Sprechfunk teilnehmen. Auch an Bodenfunkstellen besteht grundsätzlich eine Zeugnispflicht. Für bestimmte Funkstellen bestehen Ausnahmeregelungen (z. B. für Rückholer). Flugschüler*innen benötigen das BZF spätestens vor ihrem ersten Solo-Überlandflug.

Wer mit einem Ultraleicht-Flugzeug (UL) unterwegs sind, verfügt als Inhaber*in eines Luftfahrerscheins für Luftsportgeräteführer (SPL) über die Berechtigung zur Teilnahme am deutschen Flugfunk in den Lufträumen E und G. In diesen Lufträumen ebenso von der Zeugnispflicht ausgenommen sind Luftfunkstellen an Bord von Segelflugzeugen sowie von Freiballonen.

Dies ermöglicht in der Regel, an unkontrollierten Flugplätzen zu starten und zu landen. Die Teilnahme am Sprechfunk in den kontrollierten Lufträume B, C und D ist hingegen nicht gestattet. Praktisch bedeutet dies, dass ein Einflug in diese Lufträume nicht möglich ist. Kontrollzonen um Verkehrsflughäfen müssen somit immer umflogen werden. Auf Streckenflügen führt dies häufig zu Umwegen, da manche Lufträume auf dem direkten Weg nicht passiert werden können. Der Erwerb eines eigenen Sprechfunkzeugnisses ist daher auch für UL-Schüler*innen sinnvoll und zudem nur mit wenig Mehraufwand verbunden.

Auch wer selbst keinen Flugschein besitzt, kann ein BZF erwerben und auf Flügen die Cockpitarbeit unterstützen. Eine fliegerische Ausbildung ist keine Voraussetzung für den Erwerb eines Flugfunkzeugnisses.

Wer auch am Sprechfunk auf Flügen nach Instrumentenflugregeln (IFR) teilnehmen möchte, muss das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst (AZF) erwerben. Dies gilt insbesondere auch für Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Verkehrspilotenlizenz (ATPL) anstreben. Am BZF kommt man dennoch nicht vorbei: Das BZF ist Voraussetzung für den Erwerb des AZF.